Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Geltung der Lieferbedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn sie der Besteller zu Grunde gelegt und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Es wird hiermit Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich. Telefonische, telegrafische oder mündliche Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Werden Sonderwerkzeuge in größeren Mengen in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl unter- oder überschritten werden, Maße, Gewichte, Abbildungen, Bezeichnungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
Der Besteller hat dafür einzustehen, daß von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Regreßansprüchen schadlos zu halten.
3. Preise
Die Preise werden in EUR der Europäischen Zentralbank gestellt und gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar sofort nach Erhalt der Rechnung. Andere Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne daß es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf.
Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlungen steht dem Besteller nicht zu. Ist er Nichtkaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Lieferzeit
Lieferfristen- und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und beziehen sich auf die Fertigstellung im Lieferwerk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Machtkreises des Lieferers liegen, z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, verspätete Lieferung des Unterlieferers, Streik, behördliche Anordnungen, Behinderung der Verkehrswege usw. verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzugs eintreten.
Teillieferungen sind zulässig.
Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, eine Entschädigung von höchstens 1/2 v.H. des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verzögerung, keinesfalls aber mehr als 5.v.H. des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit wir nicht zwingend in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung vom Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Der Lieferer ist zur Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt.
7. Mängelhaftung
a) Der Lieferer haftet bei Fertigung nach Zeichnungen des Bestellers nur für zeichnungsgemäße Ausführung, für Materialmängel nur insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Bei Nachweis fehlerhafter Ausführung durch den Besteller können nach Wahl des Lieferers unbrauchbare Teile unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert werden. Vom Liefererim Auftrag des Bestellers angefertigte Zeichnungsunterlagen gelten als Zeichnungen des Bestellers, wenn dieselben vor Fertigungsbeginn dem Besteller zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt wurden. Ist die Genehmigung durch den Besteller vor oder während der Fertigung nicht erfolgt, haftet der Lieferer für einwandfreie Funktion und Ausführung des Erzeugnisses, wobei er bei Nachweis von Fehlern volle Entscheidungsfreiheit über unentgeltliche Nacharbeit oderNeuanfertigung hat.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung eventueller Folgeschäden oder Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
b) Der Lieferer haftet bei Durchführung von Konstruktionsarbeiten nur dann, wenn vom Besteller nachgewiesen wird, daß der Lieferer den allgemein bekannten Stand der Technik schuldhaft nicht angewandt hat und daß geforderte und vom Lieferer zugesicherte Eigenschaften des Endproduktes nicht vorhanden sind.
In jedem Fall kann der Lieferer nach seiner Wahl die Änderung, Ergänzung oder Neuanfertigung der beanstandeten Zeichnungen unentgeltlich durchführen. Der Lieferer haftet dabei nur bis zur Höhe des betreffenden Konstruktionsauftragswertes, weitergehende Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung eventueller Folgeschäden durch bereits nach den beanstandeten Zeichnungen angefertigte Teile, oder sonstige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ergibt sich durch die Beanstandung des Bestellers für den Lieferer ein größerer Aufwand als der ursprüngliche Auftragswert, so hat der Lieferer das Recht auf Bezahlung der über den ursprünglichen Auftragswert hinausgehenden Kosten durch den Besteller.
Nach Ablauf eines Monats, vom Liefertage an gerechnet, findet keine Mängelhaftung mehr statt, sofern nicht anderslautende Garantiebedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Durch unberechtigte Mängelrügen dem Lieferer entstandene Kosten trägt der Besteller. Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat. Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat.
8. Vertragsauflösung
Der Besteller hat nur dann das Recht, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn in einem solchen Falle die Ausbesserung oder die Lieferung eines Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines solchen Mangels von dem Lieferer verweigert wird.
Andere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.
Wird dem Lieferer nach Vertragsabschluß bekannt, daß der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann er Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder erklären, daß er die Gegenleistung unterlasse. Im letzteren Falle hat der Besteller dem Lieferer die bis dahin gemachten Aufwendungen zu ersetzen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Lieferung zu leisten.
9. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Eine Pfändung durch Dritte ist dem Lieferer unverzüglich, evtl. telefonisch oder per Telefax mitzuteilen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen alle in Betracht kommenden Risiken zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vor, so daß wir Eigentümer der neu hergestellten Sache werden. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache zu dem ideellen Anteil auf uns übergeht, der dem Anteil des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware an dem Wert des vermischten Bestandes oder der einheitlichen Sache entspricht, und daß der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern oder verarbeiten. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns zu unserer Sicherung ab. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
Übersteigen etwaige Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen nach unserer Wahl Sicherungen in angemessenem Umfang frei.
10. Verjährung
Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder vertraglich oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbart sind.
11. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand auch für Urkunden-Wechsel- und Scheckprozesse ist Mengen. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen. Ist der Besteller kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksam Bestimmung ist so auszulegen, daß der mit ihr verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird.